soweit auf Grund des Marktangebotes und der verfügbaren Verarbeitungskapazität möglich, Einarbeitung von frischer, ungesalzener und sauberer Rohware zwecks Verminderung der Salzbelastung des Abwassers; weiters sind die Möglichkeiten einer mechanischen Entsalzung vor der Weiche soweit möglich auszunutzen; das Abwasser darf nachweislich keine Pestizide aus Häuten oder Fellen enthalten, die in der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik oder in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe aufgeführt sind oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. Der Nachweis, dass solche Pestizide im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Verkäufern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Häute oder Felle keine solchen Pestizide enthalten.soweit auf Grund des Marktangebotes und der verfügbaren Verarbeitungskapazität möglich, Einarbeitung von frischer, ungesalzener und sauberer Rohware zwecks Verminderung der Salzbelastung des Abwassers; weiters sind die Möglichkeiten einer mechanischen Entsalzung vor der Weiche soweit möglich auszunutzen; das Abwasser darf nachweislich keine Pestizide aus Häuten oder Fellen enthalten, die in der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik oder in der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, über persistente organische Schadstoffe aufgeführt sind oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. Der Nachweis, dass solche Pestizide im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Verkäufern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Häute oder Felle keine solchen Pestizide enthalten.