Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.10.2008
Außerkrafttretensdatum
03.12.2014
Abkürzung
AEV Gerberei
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Aus dem Konservieren von Häuten oder Fellen für die Lederherstellung (Abs. 2 Z 2) dürfen keine kondensierten Aromaten oder halogenierten Kohlenwasserstoffe ins Abwasser gelangen.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Aus dem Konservieren von Häuten oder Fellen für die Lederherstellung (Absatz 2, Ziffer 2,) dürfen keine kondensierten Aromaten oder halogenierten Kohlenwasserstoffe ins Abwasser gelangen.
(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 mit einer Bemessungs-Schmutzfracht im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von gleich oder mehr als 50 000 EW120 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Abschnitt 2, ergänzend oder abweichend zu Anlage A Abschnitt 1, geregelten Parameter vorzuschreiben. Der Ausdruck „EW120“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 120 g CSB pro Einwohnerwert und Tag.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, mit einer Bemessungs-Schmutzfracht im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von gleich oder mehr als 50 000 EW120 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Abschnitt 2, ergänzend oder abweichend zu Anlage A Abschnitt 1, geregelten Parameter vorzuschreiben. Der Ausdruck „EW120“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 120 g CSB pro Einwohnerwert und Tag.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Konservieren von Häuten oder Fellen
Herstellen von Lederfaserstoffen
Verwerten von bei den Tätigkeiten der Z 1 bis 4 anfallenden RückständenVerwerten von bei den Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4 anfallenden Rückständen
Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 5.Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 5,
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV)
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV)
Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (§ 4 Abs. 2 Z 10.3 AAEV)Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 3, AAEV)
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
(5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Absatz 2, anfallen.
(6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation);
Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
Mehrfachverwendung oder Kreislaufführung von Restbrühen, Spülwässern oder Wässern aus der Anlagenreinigung, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen,
Einsatz von Trockenreinigungsmaßnahmen vor der Naßreinigung von Arbeitsräumen oder Anlagen,
Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
soweit auf Grund des Marktangebotes und der verfügbaren Verarbeitungskapazität möglich, Einarbeitung von frischer, ungesalzener Rohware zwecks Verminderung der Salzbelastung des Abwassers, weiters sind die Möglichkeiten einer mechanischen Entsalzung vor der Weiche soweit möglich auszunutzen;
weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von Feststoffen wie Haaren, Fell-, Fleisch- oder Fetteilen usw.; Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser;
Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende Wieder- oder Mehrfachverwendung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Salze, Säuren, Gerbstoffe, Farbstoffe); Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit hohem Ausbeutegrad (hochauszehrende Stoffe); bei Einsatz der Chromgerbung Anwendung von Gerbeverfahren, die eine Kreislaufführung von Chrom ermöglichen;
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsverfahren zu erwarten sind und welche bevorzugt durch biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsverfahren zu erwarten sind und welche bevorzugt durch biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Bleich- oder Reinigungsmitteln;
Einsatz chromfreier Gerbeverfahren, soweit dies auf Grund der eingesetzten Rohstoffe und der angestrebten Produktqualitäten möglich ist; bei Einsatz der Chromgerbung Anwendung chromarmer Gerbeverfahren;
gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung, Oxidation/Reduktion, Filtration, Flotation) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser;
bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 8 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 8, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Fellteil, Fleischteil, Rohstoff, Arbeitsstoff, Stickstoffverbindung, Bleichmittel
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
10011167
Dokumentnummer
NOR40091122