Bundesrecht konsolidiert

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Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.04.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

2. Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann sich erforderlichenfalls in geeigneter Form davon überzeugen, ob die geeignete Person auch tatsächlich die für die Begutachtung der jeweils in Frage kommenden Fahrzeuge nötigen Sachkenntnisse besitzt.
  3. Absatz 3,Der Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende muß gewährleisten können, daß die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person (Absatz eins,), während der Begutachtungstätigkeit von allen von ihr zu leitenden Begutachtungsstellen so leicht und rasch erreichbar ist, daß sie die Begutachtungstätigkeit ausreichend durchführen kann.
  4. Absatz 4,Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Absatz 3, mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
    1. Ziffer eins
      an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und
    2. Ziffer 2
      bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, im Ausmaß von acht Stunden.
    Die Weiterbildung gemäß Ziffer eins, wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Über den erfolgreichen Besuch der in Ziffer eins und 2 genannten Kurse ist der Behörde im Zuge der Revisionen gemäß Paragraph 15,, sonst auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40017959

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/78/P3/NOR40017959

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