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Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 200/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2016

Außerkrafttretensdatum

09.04.2018

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

3. Abschnitt
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

Mängelgruppen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Für die Überprüfung gemäß Paragraphen 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
  2. Absatz 2,Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß Paragraph 56, KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
    1. Ziffer eins
      Ohne Mängel:
      Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Leichte Mängel (LM):
      Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden müssen.
    3. Ziffer 3
      Schwere Mängel (SM):
      Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.
    4. Ziffer 4
      Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
      Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß Paragraph 58, KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.
    5. Ziffer 5
      Vorschriftsmangel (VM):
      Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß Paragraph 33, KFG 1967 anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 zu erfolgen. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
  4. Absatz 3 a,Werden im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.
  5. Absatz 4,Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.
  6. Absatz 5,Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß Paragraph 58, KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Absatz 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40172667

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