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Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

25.04.2001

Außerkrafttretensdatum

08.07.2008

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

3. Abschnitt
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

Mängelgruppen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Für die Überprüfung gemäß Paragraphen 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
  2. Absatz 2,Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß Paragraph 56, KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
    1. Ziffer eins
      Ohne Mängel:
      Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Leichte Mängel (LM):
      Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden müssen.
    3. Ziffer 3
      Schwere Mängel (SM):
      Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.
    4. Ziffer 4
      Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
      Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist. Solche Mängel sind umgehend zu beheben.
    5. Ziffer 5
      Vorschriftsmangel (VM):
      Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß Paragraph 33, KFG 1967 anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 zu erfolgen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
  4. Absatz 4,Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß Paragraph 58, KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Absatz 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40017968

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