Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Anlagen
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Anlage 7a
Kurztitel
Zulassungsstellenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 7a
Inkrafttretensdatum
30.03.2020
Außerkrafttretensdatum
05.11.2023
Abkürzung
ZustV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Beachte
Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein (vgl. § 14 Abs. 8).
Text
Anlage 7a
(§ 13 Abs. 1a)Anlage 7a, (Paragraph 13, Absatz eins a,) Felddefinitionen für die Zulassungsbescheinigung Teil I im ChipkartenformatFelddefinitionen für die Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat
(Anm.: Anlage 7a als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 7a als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
05.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
10012863
Dokumentnummer
NOR40221235