Zulassungsstellenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2020,
römisch fünf
Anlage 7 a
30.03.2020
05.11.2023
ZustV
90/02 Kraftfahrrecht
Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil römisch eins im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil römisch eins im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein vergleiche Paragraph 14, Absatz 8,).
Anmerkung, Anlage 7a als PDF dokumentiert)
25.09.2023
10012863
NOR40221235