Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7 a

Inkrafttretensdatum

30.03.2020

Außerkrafttretensdatum

05.11.2023

Abkürzung

ZustV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil römisch eins im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil römisch eins im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein vergleiche Paragraph 14, Absatz 8,).

Text

Anlage 7a, (Paragraph 13, Absatz eins a,) Felddefinitionen für die Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat

Anmerkung, Anlage 7a als PDF dokumentiert)

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

10012863

Dokumentnummer

NOR40221235