Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitstechnische Zentren
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
STZ-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ausstattung und Mittel
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften, über die für die Tätigkeit des Zentrums maßgeblichen Normen sowie die erforderliche einschlägige periodische und nichtperiodische Fachliteratur verfügen.
(2)Absatz 2,Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Zur Mindestausstattung gehören:
Geräte oder kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte,
Geräte oder kombiniertes Gerät, geeignet für die Messung der Behaglichkeitsbedingungen von Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,
Schallpegelmesser mit Prüfschallquelle, geeignet für die Messung des A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels,
Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
10009106
Dokumentnummer
NOR12115254
Alte Dokumentnummer
N6199813259O