Absatz eins,Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften, über die für die Tätigkeit des Zentrums maßgeblichen Normen sowie die erforderliche einschlägige periodische und nichtperiodische Fachliteratur verfügen.
Sicherheitstechnische Zentren
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 1998,
Paragraph 5
01.01.1999