Kurztitel

Sicherheitstechnische Zentren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

Ausstattung und Mittel

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften, über die für die Tätigkeit des Zentrums maßgeblichen Normen sowie die erforderliche einschlägige periodische und nichtperiodische Fachliteratur verfügen.
  2. Absatz 2,Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Zur Mindestausstattung gehören:
    1. Ziffer eins
      Geräte oder kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte,
    2. Ziffer 2
      Geräte oder kombiniertes Gerät, geeignet für die Messung der Behaglichkeitsbedingungen von Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,
    3. Ziffer 3
      Schallpegelmesser mit Prüfschallquelle, geeignet für die Messung des A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels,
    4. Ziffer 4
      Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung.