Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsberechtigungsverordnung § 2

Kurztitel

Universitätsberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 182/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UBVO 1998

Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

    Litera a aus Latein:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein

Alte Geschichte und Altertumskunde

Klassische Archäologie, Archäologie

Klassische Philologie

Klassische Philologie-Latein

Ägyptologie

Altertumswissenschaften

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein

Litera b aus Griechisch:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch

Klassische Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch

Litera c aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie

Litera d aus Biologie und Umweltkunde:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen

Erdwissenschaften

Biologie

Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Biomedizin und Biotechnologie

Molekulare Medizin

  1. Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins, Litera a, entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. Absatz 3,Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Absatz eins, Litera b, entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
  3. Absatz 4,Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Absatz eins, Litera c, entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
  4. Absatz 5,Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Absatz eins, Litera d, entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Naturwissenschaften, Biologie oder Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
  5. Absatz 6,Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Absatz eins, Litera d, entfällt für sämtliche Studienrichtungen, in welchen ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraphen 71 b,, c, d Universitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus (angewandte) Naturwissenschaften, (angewandte) Biologie oder (angewandte) Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.

Im RIS seit

04.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Gesetzesnummer

10010067

Dokumentnummer

NOR40215543

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/44/P2/NOR40215543

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