Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
08.07.2010
Abkürzung
KJBG-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen und gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht.
(2)Absatz 2,Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 lit. a und g des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969.Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des Paragraph 2, Litera a und g des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,.
Schlagworte
Beschäftigungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010
Gesetzesnummer
10009096
Dokumentnummer
NOR12115115
Alte Dokumentnummer
N6199812951O