Bundesrecht konsolidiert

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Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 436/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

08.07.2010

Abkürzung

KJBG-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen und gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht.
  2. Absatz 2,Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des Paragraph 2, Litera a und g des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,.

Schlagworte





Beschäftigungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010

Gesetzesnummer

10009096

Dokumentnummer

NOR12115115

Alte Dokumentnummer

N6199812951O

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