Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

08.07.2010

Text

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

§ 4.

  1. Absatz einsVerboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen und gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht.
  2. Absatz 2Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 lit. a und g des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,.