Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

08.07.2010

Text

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen und gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht.
  2. Absatz 2,Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des Paragraph 2, Litera a und g des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,.