Bundesrecht konsolidiert

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Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche § 3

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 436/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Verboten sind die in Ziffer eins bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
    1. Ziffer eins
      Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe :
      1. Litera a
        Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
      2. Litera b
        Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
      3. Litera c
        Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
      4. Litera d
        Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
      5. Litera e
        Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
      6. Litera f
        Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
      7. Litera g
        Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
      8. Litera h
        Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,
      9. Litera i
        Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
      10. Litera j
        Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
      11. Litera k
        Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
      12. Litera l
        Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;
    2. Ziffer 2
      Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Ziffer eins, angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
    3. Ziffer 3
      Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
    4. Ziffer 4
      Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
    Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2015,)
  2. Absatz 2,Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
  3. Absatz 3,Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß Paragraphen 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,.
  4. Absatz 4,Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, ASchG:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten unter Verwendung von
      1. Litera a
        entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
      2. Litera b
        entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,
      3. Litera c
        entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
      4. Litera d
        Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
    wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
    1. Ziffer 2
      Arbeiten unter Verwendung von
      1. Litera a
        entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,
      2. Litera b
        oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
      3. Litera c
        entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
      4. Litera d
        entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
      5. Litera e
        selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
      6. Litera f
        pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
      7. Litera g
        pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
      8. Litera h
        selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
      9. Litera i
        oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
      10. Litera j
        oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),
      11. Litera k
        organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,
    wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.

Schlagworte

Nitroverbindung, Beschäftigungsbeschränkung

Im RIS seit

23.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020

Gesetzesnummer

10009096

Dokumentnummer

NOR40172450

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