Absatz eins,Verboten sind die in Ziffer eins bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
- Ziffer einsArbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe :
- Litera aAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
- Litera bÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
- Litera cSchwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
- Litera dSensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
- Litera eKeimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
- Litera fKarzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
- Litera gReproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
- Litera hSpezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,
- Litera iSpezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
- Litera jAspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
- Litera kAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
- Litera lArbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;
- Ziffer 2Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Ziffer eins, angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
- Ziffer 3Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
- Ziffer 4Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2015,)