Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 401/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

23.12.2009

Außerkrafttretensdatum

28.09.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugänglichmachung der gemeinschaftlichen Liste

Paragraph 8,

Reisebürogewerbetreibende haben die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, die den geltenden Sicherheitskriterien nicht genügen, den Fluggästen in geeigneter Weise wie etwa durch Publikation auf Ihren Internetseiten und gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

09.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008014

Dokumentnummer

NOR40113466

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