Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 8
23.12.2009
28.09.2018
50/01 Gewerbeordnung
Reisebürogewerbetreibende haben die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, die den geltenden Sicherheitskriterien nicht genügen, den Fluggästen in geeigneter Weise wie etwa durch Publikation auf Ihren Internetseiten und gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten zur Kenntnis zu bringen.
02.10.2018
10008014
NOR40113466