Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 401/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

23.12.2009

Außerkrafttretensdatum

28.09.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

2. Abschnitt

Informationspflichten gemäß Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikel 9, der Richtlinie 2004/36/EG (2111/2005/EG)

Geltungsbereich

Paragraph 6,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf Gewerbetreibende Anwendung, die Flugscheine vertreiben, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrages ist und diese Beförderung in der Gemeinschaft begonnen hat, und

  1. Ziffer eins
    der Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeht, für das der EG-Vertrag gilt, oder
  2. Ziffer 2
    der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, für das der EG-Vertrag gilt, ankommt, oder
  3. Ziffer 3
    der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem solchen Flughafen ankommt.

Im RIS seit

09.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008014

Dokumentnummer

NOR40113464

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