Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 6
23.12.2009
28.09.2018
50/01 Gewerbeordnung
Informationspflichten gemäß Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikel 9, der Richtlinie 2004/36/EG (2111/2005/EG)
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf Gewerbetreibende Anwendung, die Flugscheine vertreiben, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrages ist und diese Beförderung in der Gemeinschaft begonnen hat, und
02.10.2018
10008014
NOR40113464