Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rheinzugehörigkeitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
29.10.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde
§ 4.Paragraph 4,
Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung. Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10012830
Dokumentnummer
NOR12158870
Alte Dokumentnummer
N9199813100U