Rheinzugehörigkeitsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1998,
römisch fünf
Paragraph 4
29.10.1998
94/01 Schiffsverkehr
Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung.
20.11.2018
10012830
NOR12158870
N9199813100U