(4)Absatz 4Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die am 31. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 30 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, die am 31. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die am 31. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Absatz eins bis 3 die in Paragraph 30, Absatz 4, angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, die am 31. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, genutzt wurden.