Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 31, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsstättenverordnung § 31

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist;
    2. Ziffer 2
      wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist, wie insbesondere bei mobilen Verkaufs- oder Sammeleinrichtungen.
  2. Absatz 2Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 23, Absatz eins und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 24, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 4,0 m2 zu betragen;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 24, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m3 zu betragen;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 27, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
  4. Absatz 4Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die am 31. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Absatz eins bis 3 die in Paragraph 30, Absatz 4, angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, die am 31. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, genutzt wurden.

Schlagworte

Verkaufseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115153

Alte Dokumentnummer

N6199813059U