(3)Absatz 3,Der Kapitän ist für die Verwaltung der medizinischen Ausstattung verantwortlich. Unbeschadet dieser Verantwortung kann der Kapitän den Gebrauch und die Instandhaltung der medizinischen Ausstattung einem oder mehreren sachkundigen (§ 7 Abs. 2), namentlich bezeichneten Arbeitnehmern übertragen.Der Kapitän ist für die Verwaltung der medizinischen Ausstattung verantwortlich. Unbeschadet dieser Verantwortung kann der Kapitän den Gebrauch und die Instandhaltung der medizinischen Ausstattung einem oder mehreren sachkundigen (Paragraph 7, Absatz 2,), namentlich bezeichneten Arbeitnehmern übertragen.