Absatz eins,Der Reeder ist für die Beschaffung und Erneuerung der medizinischen Ausstattung verantwortlich. Den Arbeitnehmern dürfen dadurch keine finanziellen Belastungen auferlegt werden.
Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,
römisch fünf
Paragraph 6
10.10.1998
94/01 Schiffsverkehr
04.04.2018
10012828
NOR12158850
N9199813006U