Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung § 4

Kurztitel

Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 361/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DBA-VO

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Alternative technische Regeln für die Aufstellung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Entspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.
  2. Absatz 2,Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu erfüllen, die mit der in der ÖNORM M 7323 angeführten mindestens gleichwertig sein müssen.
  3. Absatz 3,Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2, sind von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Absatz eins, zu bewerten.
  4. Absatz 4,Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2 und deren Bewertung gemäß Absatz 3, anzuschließen.
  5. Absatz 5,Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Absatz 4, zur Einsichtnahme durch Behörden mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10012854

Dokumentnummer

NOR40178003

Navigation im Suchergebnis