Bundesrecht konsolidiert

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Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 361/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

10.10.1998

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

DBA-VO

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Alternative technische Regeln für die Aufstellung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Entspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.
  2. Absatz 2,Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu erfüllen, die mit der in der ÖNORM M 7323 angeführten mindestens gleichwertig sein müssen.
  3. Absatz 3,Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2, sind von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Absatz eins, zu bewerten.
  4. Absatz 4,Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2 und deren Bewertung gemäß Absatz 3, anzuschließen.
  5. Absatz 5,Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Absatz 4, zur Einsichtnahme durch Behörden mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

10012854

Dokumentnummer

NOR12159159

Alte Dokumentnummer

N9199855032L

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