Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
PT-Zuordnungsverordnung 1998
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PT-ZV 1998
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beachte
Soweit es sich um Arbeitsplätze des Postbereiches handelt, materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 284/2012.
Text
Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:Die im Paragraph eins, angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 und 3 wie folgt eingeteilt:
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten I ......Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch eins ...... | mehr als 250 Punkte; |
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten II ......Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch zwei ...... | mehr als 120 und höchstens 250 Punkte; |
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten III .....Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch drei ..... | mehr als 60 und höchstens 120 Punkte; |
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten IV ....Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch vier .... | mehr als 30 und höchstens 60 Punkte; |
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten V ......Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch fünf ...... | alle übrigen Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten. |
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).Die im Absatz eins, angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............. 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 …............................. 2 Punkte.
(3)Absatz 3,Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
Schlagworte
Vollarbeitsplatz
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Gesetzesnummer
10009093
Dokumentnummer
NOR12115084
Alte Dokumentnummer
N6199812728O