Kurztitel

PT-Zuordnungsverordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Beachte

Soweit es sich um Arbeitsplätze des Postbereiches handelt, materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2012,.

Text

Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph eins, angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 und 3 wie folgt eingeteilt:

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch eins ......

mehr als 250 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch zwei ......

mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch drei .....

mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch vier ....

mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch fünf ......

alle übrigen Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten.

  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).

    Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............. 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 …............................. 2 Punkte.

  1. Absatz 3,Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.