(1)Absatz eins,Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.