Kurztitel

Personalvertretungsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.09.1998

Text

Personalvertretungsfonds

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
  2. Absatz 2,Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
  3. Absatz 3,Jede Errichtung eines Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.