Bundesrecht konsolidiert

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Personalvertretungsfonds-Verordnung § 13

Kurztitel

Personalvertretungsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 336/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

23.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 2
Auflösung des Personalvertretungsfonds; Wiedereingliederung rechtlich verselbständigter Teile in den Personalvertretungsfonds

Voraussetzungen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Wird das Unternehmen dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 12, Absatz eins, 5 und 6) abgelaufen, so ist der Personalvertretungsfonds aufzulösen.
  2. Absatz 2,Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der oder die Betriebe im Wirkungsbereich des nachgeordneten Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden, oder die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 12, Absatz eins, 5 und 6) abgelaufen ist. Die Wiedereingliederung obliegt dem Zentralausschuß.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009090

Dokumentnummer

NOR12114948

Alte Dokumentnummer

N6199812585O

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