(2)Absatz 2,Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der oder die Betriebe im Wirkungsbereich des nachgeordneten Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden, oder die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) abgelaufen ist. Die Wiedereingliederung obliegt dem Zentralausschuß.Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der oder die Betriebe im Wirkungsbereich des nachgeordneten Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden, oder die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 12, Absatz eins, 5 und 6) abgelaufen ist. Die Wiedereingliederung obliegt dem Zentralausschuß.