Kurztitel

Personalvertretungsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

23.09.1998

Text

Abschnitt 2
Auflösung des Personalvertretungsfonds; Wiedereingliederung rechtlich verselbständigter Teile in den Personalvertretungsfonds

Voraussetzungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wird das Unternehmen dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 12, Absatz eins, 5 und 6) abgelaufen, so ist der Personalvertretungsfonds aufzulösen.
  2. Absatz 2,Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der oder die Betriebe im Wirkungsbereich des nachgeordneten Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden, oder die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 12, Absatz eins, 5 und 6) abgelaufen ist. Die Wiedereingliederung obliegt dem Zentralausschuß.