Bundesrecht konsolidiert

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Personalvertretungsfonds-Verordnung § 1

Kurztitel

Personalvertretungsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 336/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 1
Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds

Personalvertretungsumlage

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes und des Unternehmens kann die Personalvertreterversammlung die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes (einschließlich der Zulagen und Nebengebühren, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen von mindestens einem Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens ist über Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage eine Abstimmung in den Betriebsversammlungen durchzuführen. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
  3. Absatz 3,Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu errichten, so obliegt die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage der Betriebsversammlung.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat den Beschluß auf Einhebung einer Personalvertretungsumlage gemäß Absatz eins und 3 bzw. das Ergebnis einer allfälligen Abstimmung gemäß Absatz 2, dem Betriebsinhaber und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer) unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Personalvertretungsumlage.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009090

Dokumentnummer

NOR12114933

Alte Dokumentnummer

N6199812573O

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