Absatz eins,Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes und des Unternehmens kann die Personalvertreterversammlung die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes (einschließlich der Zulagen und Nebengebühren, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.