Bundesrecht konsolidiert

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Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung § 11

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beschlußfassung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Personalvertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend ist. Ist bei Beginn der Personalvertreterversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Personalvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Personalvertretungsorgane beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
  2. Absatz 2,Im übrigen sind auf die Personalvertreterversammlung Paragraph 5, Absatz 4, erster bis vierter Satz, 5 und 7 sowie Paragraph 9, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 8, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Ausfertigung der Niederschrift allen Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane zu übersenden ist, die sie zur Einsichtnahme für die Mitglieder dieses Personalvertretungsorgans aufzulegen haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009089

Dokumentnummer

NOR12114869

Alte Dokumentnummer

N6199812513O

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