Absatz eins,Die Personalvertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend ist. Ist bei Beginn der Personalvertreterversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Personalvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Personalvertretungsorgane beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.