(8)Absatz 8,Zur Umstellung der Verbraucheranlagen auf die Schutzmaßnahme Nullung ist die Nullungsverbindung gemäß § 2 Abs. 3 herzustellen. Für diese Verbindung gilt ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 21; sie ist als Schutzleiter gemäß ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 21.3.1 zu bemessen. Dabei ist Tab. 21-2, Spalten 1 bis 3 anzuwenden, wobei jedoch ausnahmsweise, entgegen ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 21.4.2, zweiter Satz, der neu als PEN-Leiter gekennzeichnete Leiter (früher Neutralleiter) mit der für den Neutralleiter vorgesehenen Klemme oder Schiene verbunden bleiben darf.Zur Umstellung der Verbraucheranlagen auf die Schutzmaßnahme Nullung ist die Nullungsverbindung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, herzustellen. Für diese Verbindung gilt ÖVE-EN 1, Teil 1 aus 1989,, Paragraph 21,; sie ist als Schutzleiter gemäß ÖVE-EN 1, Teil 1 aus 1989,, Paragraph 21 Punkt 3 Punkt eins, zu bemessen. Dabei ist Tab. 21-2, Spalten 1 bis 3 anzuwenden, wobei jedoch ausnahmsweise, entgegen ÖVE-EN 1, Teil 1 aus 1989,, Paragraph 21 Punkt 4 Punkt 2,, zweiter Satz, der neu als PEN-Leiter gekennzeichnete Leiter (früher Neutralleiter) mit der für den Neutralleiter vorgesehenen Klemme oder Schiene verbunden bleiben darf.