Absatz eins,Neu zu errichtende Verbraucheranlagen, welche an öffentliche Verteilungsnetze angeschlossen werden, sind wie folgt auszuführen:
- Litera aErfolgt der Anschluß an ein Verteilungsnetz, das für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung freigegeben ist, so ist die Schutzmaßnahme Nullung in den Verbraucheranlagen zu realisieren, wobei die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 sinngemäß zu erfüllen sind.
- Litera bErfolgt der Anschluß an ein Verteilungsnetz, das zu diesem Zeitpunkt für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung noch nicht freigegeben ist, so sind die Verbraucheranlagen so auszuführen, daß ihre Umstellung auf die Schutzmaßnahme Nullung mit minimalen Kosten möglich ist. Die Nullungsverbindung ist vorzubereiten, jedoch bis zur Freigabe der Schutzmaßnahme Nullung nicht anzuschließen.