(6)Absatz 6,Jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000, 2002, 2004, 2006 und 2008 ist, soweit noch relevant, die verbliebene Anzahl von Trafostationsbereichen, die noch nicht für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung freigegeben wurden, von den EVU an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden und ein allfälliges Zurückbleiben hinter der Planung gemäß Abs. 5 zu begründen. Ferner ist die Anzahl jener Trafostationsbereiche zu melden, in denen von der Regelung des § 4 Abs. 2 Gebrauch gemacht wurde, solange die Voraussetzungen für die Einhaltung der Ausschaltbedingung in diesen Trafostationsbereichen noch nicht zur Gänze geschaffen worden sind.Jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000, 2002, 2004, 2006 und 2008 ist, soweit noch relevant, die verbliebene Anzahl von Trafostationsbereichen, die noch nicht für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung freigegeben wurden, von den EVU an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden und ein allfälliges Zurückbleiben hinter der Planung gemäß Absatz 5, zu begründen. Ferner ist die Anzahl jener Trafostationsbereiche zu melden, in denen von der Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, Gebrauch gemacht wurde, solange die Voraussetzungen für die Einhaltung der Ausschaltbedingung in diesen Trafostationsbereichen noch nicht zur Gänze geschaffen worden sind.