Absatz eins,Ab 1. Jänner 1999 sind neu zu errichtende öffentliche Verteilungsnetze im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, so auszuführen, daß sie die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung in den Verbraucheranlagen erfüllen. Diese Netze sind mit ihrer Inbetriebnahme für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung freizugeben. Davon darf bei Neuaufschließungen während jener Zeit abgesehen werden, in der bei einem Zusammenschluß von Hochspannungs-Schutzerder und Niederspannungs-Betriebserder die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung nicht zulässig wäre, jedoch das Entstehen eines „Gebietes mit geschlossener Bebauung“ im Sinne von ÖVE-EN 1, Teil 1 aus 1989,, Paragraph 3 Punkt 6 Punkt 14, zu erwarten ist.