Bundesrecht konsolidiert

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2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 5

Kurztitel

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Sachgemäßer Umgang mit Waffen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (Paragraph 41 a, WaffG).
  2. Absatz 2,Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.

Schlagworte

Dienstwaffe, Jagdwaffe

Im RIS seit

17.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40277276

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/313/P5/NOR40277276

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