Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
28.04.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
2. WaffV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Sachgemäßer Umgang mit Waffen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 41a WaffG).Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (Paragraph 41 a, WaffG).
(2)Absatz 2,Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Schlagworte
Dienstwaffe, Jagdwaffe
Im RIS seit
17.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026
Gesetzesnummer
10006074
Dokumentnummer
NOR40277276