Bundesrecht konsolidiert

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2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

27.04.2026

Abkürzung

2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Sachgemäßer Umgang mit Waffen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (Paragraph 25, WaffG).
  2. Absatz 2,Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.

Schlagworte

Dienstwaffe, Jagdwaffe

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR12066894

Alte Dokumentnummer

N4199812477O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/313/P5/NOR12066894

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