Bundesrecht konsolidiert

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2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Europäischer Feuerwaffenpass

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Europäische Feuerwaffenpass (Paragraph 36, WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Dieser hat im geöffneten Zustand eine Größe von 210 Millimeter x 148 Millimeter, und im geschlossenen Zustand eine Größe von 105 Millimeter x 148 Millimeter aufzuweisen.
  2. Absatz 2,Für die Herstellung ist ein Sicherheitspapier mit einer Grammatur von 95 g/m2, dem Wasserzeichen „Krawatte“ sowie blauen und gelben UV-fluoreszierenden Melierfasern zu verwenden.

Im RIS seit

14.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2014

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40142345

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