Kurztitel

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Text

Europäischer Feuerwaffenpass

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Europäische Feuerwaffenpass (Paragraph 36, WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Dieser hat im geöffneten Zustand eine Größe von 210 Millimeter x 148 Millimeter, und im geschlossenen Zustand eine Größe von 105 Millimeter x 148 Millimeter aufzuweisen.
  2. Absatz 2,Für die Herstellung ist ein Sicherheitspapier mit einer Grammatur von 95 g/m2, dem Wasserzeichen „Krawatte“ sowie blauen und gelben UV-fluoreszierenden Melierfasern zu verwenden.