Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

BSchEG-Einhebungsverordnung § 5

Kurztitel

BSchEG-Einhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 264/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.08.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 5,

Der Pauschalbetrag ist von der BUAK für das jeweilige Kalenderjahr durch Zahlungen in zwei gleich hohen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober dieses Kalenderjahres an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Hauptverband hat diese Zahlungen auf die Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen den vom einzelnen Krankenversicherungsträger vorgeschriebenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen zum Gesamtbetrag der im Kalenderjahr 1997 vorgeschriebenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträge.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10009092

Dokumentnummer

NOR12115805

Alte Dokumentnummer

N6199853640L

Navigation im Suchergebnis