Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
BSchEG-Einhebungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
19.08.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Pauschalbetrag ist von der BUAK für das jeweilige Kalenderjahr durch Zahlungen in zwei gleich hohen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober dieses Kalenderjahres an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Hauptverband hat diese Zahlungen auf die Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen den vom einzelnen Krankenversicherungsträger vorgeschriebenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen zum Gesamtbetrag der im Kalenderjahr 1997 vorgeschriebenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträge.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Gesetzesnummer
10009092
Dokumentnummer
NOR12115805
Alte Dokumentnummer
N6199853640L