Kurztitel

BSchEG-Einhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.08.1998

Text

Paragraph 5,

Der Pauschalbetrag ist von der BUAK für das jeweilige Kalenderjahr durch Zahlungen in zwei gleich hohen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober dieses Kalenderjahres an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Hauptverband hat diese Zahlungen auf die Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen den vom einzelnen Krankenversicherungsträger vorgeschriebenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen zum Gesamtbetrag der im Kalenderjahr 1997 vorgeschriebenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträge.