Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
12.08.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl. II Nr. 354/1997, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Die Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 1997,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Gesetzesnummer
10007998
Dokumentnummer
NOR12090739
Alte Dokumentnummer
N5199853630L