Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
12.08.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Standesgemäßes Verhalten
§ 2.Paragraph 2,
Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lebens- und Sozialberaters auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lebens- und Sozialberaters auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
Schlagworte
Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10007997
Dokumentnummer
NOR12090730
Alte Dokumentnummer
N5199853618L