Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1998,
Paragraph 2
12.08.1998
Die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lebens- und Sozialberaters auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.