Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.08.1998

Text

Standesgemäßes Verhalten

Paragraph 2,

Die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lebens- und Sozialberaters auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.