Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Vertragsschablonenverordnung § 1

Kurztitel

Bundes-Vertragsschablonenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 254/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VV

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften ist, haben beim Abschluß von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorganes entsprechend dieser Verordnung vorzugehen. Dies gilt auch für Tochterunternehmungen dieser Unternehmungen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen.
  2. Absatz 2,Auf Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, jedoch nicht vom Paragraph 6, des Stellenbesetzungsgesetzes erfaßt sind, findet diese Verordnung keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007994

Dokumentnummer

NOR12090628

Alte Dokumentnummer

N5199852933L

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